Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

(1)Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen bei der hier maßgeblichen Vermietung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind für ihre Wirksamkeit vom Vermieter schriftlich anzuerkennen.


§2 Angebot und Vertragsschluss

(1)Die Angebote des Vermieters sind mit Blick auf Abs. 2 freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und andere Produkteigenschaften werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt werden.(2)Der Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung des Vermieters, spätestens mit der Übernahme des Mietgegenstands durch den Mieter zustande.


§3 Preise, Zahlung und Verzug

(1) Die Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer mit öffentlichen Abgaben sowie weiterer sonstiger Kosten, insbesondere Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungsprämien und Montagekosten.(2) Die Bezahlung erfolgt in Bar, per Vorkasse, per Rechnung oder Paypal. Fällig ist der vereinbarte Preis direkt nach dem Abbau des Mietgegenstandes. Hierbei ist es unerheblich, ob der Mietgegenstand vom Vermieter oder vom Mieter montiert wurde.(3) Sollte der Vertrag aus vom Mieter zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise storniert werden, so ist die Stornierung bis vier Wochen vor Mietbeginn kostenlos. Ab vier Wochen vor Mietbeginn wird ein Schadensersatzanspruch von 50 % des vollständigen Mietbetrages fällig, ab einer Woche vorher 80 %, wobei es dem Vermieter unbenommen bleibt, einen höheren Schadensersatz nachzuweisen. Dem Mieter seinerseits ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.(4) Der Mieter kann nicht gegen den Mietzins aufrechnen, es sei denn, die vom Mieter zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.(5) Bei ausbleibender Zahlung kommt der Mieter gem. §286 Abs. 3 BGB nach 30 Tagen der Rechnungsstellung automatisch in Verzug. Nach Ablauf der 30 Tage wird pro angefangenen Monat eine Verzugspauschale von 40 Euro zusätzlich berechnet. Mit der Auftragserteilung willigt der Mieter dieser Zahlung ein.



§4 Aufstellungsort und Montage

(1)Der Mieter gewährleistet, dass der Mietgegenstand problemlos innerhalb seines Machtbereichs aufgebaut werden kann. (2)Tritt eine vom Mieter verschuldete Verzögerung der Montage des Mietgegenstands ein, so hat der Mieter die Kosten dafür zu tragen.


§5 Aufbautermin und Mietbeginn

(1)Die Einhaltung des Aufbautermins und des Mietbeginns setzen die endgültige Klärung aller technischen Details und den Eingang der sonstigen vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen und behördlichen Erlaubnisse voraus. Der Mieter ist für die Einholung etwaiger notwendiger behördlicher Erlaubnisse verantwortlich. Erteilung oder Wegfall dieser bleiben auf den Vertrag ohne Einfluss.


§6 Entfällt.


§7 Vermieterhaftung

(1)Der Mieter kann nur dann Schadensersatz für die Verletzung rechtlicher und gesetzlicher Pflichten durch den Vermieter verlangen, wenn der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.(2)Für eingebrachte Sachen des Mieters oder dritter Personen haftet der Vermieter nicht. Insoweit ist der Abschluss von Versicherungen gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer, Wasser und ähnliche Risiken in der Verantwortung des Mieters.


§8 Mieterhaftung

(1)Der Mieter haftet für alle Schäden durch Veränderungen an der Mietsache, auch wenn sie mit der erforderlichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters vorgenommen wurden, sowie alle weiteren Beschädigungen und Zerstörungen des Mietgegenstands, es sei denn, dass diese auf Abnutzung oder höherer Gewalt (vergl. § 015257193979 beruhen.(2)Der Mieter haftet ebenso für Sach- und Personenschäden während des Auf- und Abbaus und der Benutzung der Mietsache, sofern nicht dem Vermieter insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Er haftet weiter für alle Beschädigungen, Zerstörungen oder Diebstähle. Der Vermieter hat insoweit Schadensersatzansprüche in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang.(3)Entsprechend haftet der Mieter für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter, Helfer, Beauftragten oder sonstigen Personen, die mit der Mietsache im Rahmen der bestimmungsgemäßen Benutzung in Berührung kommen.(4)Auch durch Blitzschlag entstandene Feuerschäden, sowie für Sturmschäden haftet der Vermieter. Alle anderen Schäden fallen unter die Haftung des Mieters. Der Vermieter kommt allerdings nicht für eventuelle Wasserschäden bzw. bei Feuer und Sturm für das Inventar bzw. für das Inventar Dritter auf.(5)Einen Schaden an der Mietsache hat der Mieter unverzüglich nach Übernahme oder Montage durch den Vermieter zu reklamieren. Danach festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Mieters, sofern er nicht nachweisen kann, das dieser Schaden schon davor vorhanden war. Bei auch teilweisem Verlust der Mietsache vor Ende der Mietzeit ist der Mieter nicht zur Minderung des Mietzinses berechtigt. Haftpflichtansprüche von Dritten aus Benutzung des Mietgegenstands gehen zu Lasten des Mieters.

§9 Besondere Mieterpflichten

Unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen Pflichten hat der Mieter insbesondere:(1)den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, falls ein Dritter Rechte an dem Mietgegenstand geltend macht;(2)von Aufbaubeginn bis Abbauende für eine ausreichende Bewachung zu sorgen;(3)es zu unterlassen, den Mietgegenstand zu bekleben oder zu bemalen, ebenso den Mietgegenstand zu bemalen oder bekleben zu lassen;(4)es zu unterlassen, Veränderungen jeglicher Art an dem Mietgegenstand vorzunehmen, wie zum Beispiel das Einschlagen von Nägeln oder das Anbringen von Beleuchtungskörpern, es sei denn, der Vermieter hat etwaigen Maßnahmen schriftlich ausdrücklich zugestimmt;(5)den Mietgegenstand in gereinigtem Zustand zurückzugeben; etwaige nachträgliche Reinigungskosten, sollten sie erforderlich sein, gehen zu Lasten des Mieters, ebenso wie durch die Reinigung entstandene Ausfallzeiten;(6)erforderliche Hinweisschilder, Feuerlöscher und Notbeleuchtungen zur Verfügung zu stellen, anzubringen und betriebsbereit zu halten.(7)Vereinbartes Personal für den Auf- und Abbau auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.


§10 Untervermietung

(1)Jede Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf vorher der schriftlichen Einwilligung des Vermieters.(2)Für den Fall berechtigter oder unberechtigter Nutzungsüberlassung tritt der Mieter dem Vermieter im Voraus sämtliche Ansprüche, die ihm aus einem etwaigen Überlassungsverhältnis an den Nutzer zustehen, an den Vermieter ab. Etwaige Zahlungen des Nutzers an den Vermieter werden mit dem vom Mieter dem Vermieter weiter geschuldeten Mietzins verrechnet.


§11 Mietzeit(1) Die Mietzeit beginnt mit dem Transport/der Abholung und endet mit der Abholung/der Rückgabe des Mietobjektes.


§12 Es gilt ausnahmslos deutsches Recht.


§13 Salvatorische Klausel(1)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die der beabsichtigten am nächsten kommt.(2)Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, so bleiben die anderen gültigen Bestimmungen wirksam. Eine Unwirksamkeit der kompletten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen.